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Wie war das jetzt? Sonntag + LKW + Anhänger + mehr als 3,5t

Wie der Name schon sagt
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SirDigger
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Wie war das jetzt? Sonntag + LKW + Anhänger + mehr als 3,5t

Beitrag #46 von SirDigger » 27.03.2015, 23:25

Ich hab meinen Pickup als Pkw zugelassen,
und damit auch als Pkw versichert. Steuer war eh Pkw wegen 5 Sitzplätzen.
Spart mir im Jahr 500€
und spendiert mir dumme Rennleitungsgesichter wenn Ich sonntags mal mit Hänger unterwegs bin. :D
Tobi
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Beitrag #47 von Tobi » 02.08.2017, 20:37

Hallo ,
Endlich gibt's eine neue "AMTLICHE" Regelung.
Die Verwaltungsvorschrift zur STVO wurde geändert, somit sind z.B. Wohnwagen hinter LKW die nicht gewerblich genutzt werden vom Sonntagsfahrverbot befreit.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 420014.htm
Nachzulesen unter §30 Absatz 3.
Viel Spaß beim legalen WOWA ziehen am Sonntag.
Gruß Tobi
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v8.lover
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Beitrag #48 von v8.lover » 02.08.2017, 21:14

Dann muss man sich also "nur" 'n "toy hauler" kaufen und man kann Fahrzeuge legal Sonntags mitm LKW ziehen?! :big grin: 
http://www.rvoutletmall.com/uploads/WPF40FKS_RaerExtJeep.jpg

Davon abgesehen:
Heftig - durch die Erweiterung des ohnehin schon schwulen §30(1) Stvo:









































Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 1
1
I.
Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch
 
1.
unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
 
2
2.
Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen,
 
3
3.
unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
 
4
4.
zu schnelles Fahren in Kurven,
 
5
5.
unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.
 
6
II.
Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.



...ist es jetzt also tatsächlich VERBOTEN (!), schnell anzufahren oder schnell Kurven zu fahren. Na sorry aber DAS lass' ich mir SICHER nicht nehmen! :mad:  :kotz:

Kann doch nur wg. so 'ner vorgeschobenen Umweltscheisse sein?!
Bild
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kwk36
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Beitrag #49 von kwk36 » 02.08.2017, 21:49

Da kann einem nur der Arsch platzen.
WER will denn entscheiden ob das Beschleunigen unnötig war? Hä? Wer? :pieks: Kann ja wohl nur ich selbst.
Und "zu schnelles Fahren in Kurven" resultiert in Unfällen. Unfälle waren noch nie wirklich gern gesehen. Alles andere ist bestenfalls "schnelles" Fahren in Kurven.
Wieder mal ein Gummiparagraf zum Füttern der leeren Staatskasse.

Life should not be a journey to the grave with the intention of arriving safely in a well preserved body but rather sliding in, shotglass in one hand, cell phone in the other, body thoughly used up and totally worn out screaming WooooooHoooooo WHAT A RIDE!!!!!!!!!!


"In any conflict between Physics and Style, Physics always wins"



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Diefenbaker
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Beitrag #50 von Diefenbaker » 22.11.2017, 14:55

Update: 
Die StVO wurde zum 19.10.2017 geändert. Es kam der entscheidende Satz im §30 Absatz 3 hinzu
(3) 1 An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.


https://dejure.org/gesetze/StVO/30.html
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Beitrag #51 von stero111 » 22.11.2017, 15:12

das ist ja mal ne gute Nachricht. Hätte nie gedacht das die in Berlin mal was vernünftiges auf die Reihe  bringen!
Egal wie tief man die Messlatte für den menschlichen Verstand ansetzt, jeden Tag kommt jemand und marschiert aufrecht drunter durch!
Ich bleibe wie ich bin. Schon alleine weil es Andere stört
Gaudeamus igitur!
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Beitrag #52 von Lonewolf » 22.11.2017, 18:53

es steht aber nicht expliziert da , daß man als privatfahrt mit lkw und hänger am sonntag fahren darf.

das läßt wieder spielraum ...
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Beitrag #53 von Diefenbaker » 22.11.2017, 19:00

Für die Klarstellung gibt es ja dann noch die Verwaltungsvorschrift:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
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Beitrag #54 von Lonewolf » 22.11.2017, 22:15

:Doppeldaumen:
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Beitrag #55 von v8.lover » 22.11.2017, 22:36

tatsächlich geil! :Doppeldaumen:
Auch das mit den Oldtimer-LKW... ::D:
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Diefenbaker
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Beitrag #56 von Diefenbaker » 16.01.2018, 15:09

Und die Ferienreiseverordnung wurde auch zum 19.10.2017 angepasst
http://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/FerReiseV_1985.pdf

dort heißt es jetzt unter §1 Absatz 1:

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
Danke geht an Tobi, der das raus gefunden hat.

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